§82b-PRÜFUNG

Der §82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen (alle 5 bzw. 6 Jahre) zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Die Prüfung ist rechtzeitig zu veranlassen, auch ohne von der  Behörde dazu aufgefordert worden zu sein.

Zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage:

  • den Genehmigungsbescheiden,
  • den sonstigen für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften,
  • den gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften entspricht und
  • ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt.

Zu jeder wiederkehrenden Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, welcher eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizufügen ist. Aus dieser Dokumentation muss insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen.

Wir bieten Ihnen:

  • Beratung zum Thema Betriebsanlagenprüfung - §82b
  • Durchführung der eigentlichen Überprüfung
  • Erstellung der §82b-Prüfbescheinigung inkl. vollständiger Dokumentation, Mängelliste und Vorschlägen zur Mängelbehebung
  • Übernahme des Behördenkontakts
  • Anfertigung der erforderlichen Unterlagen, falls festgestellte Abweichungen einer Genehmigung bedürfen

Wussten Sie dass:

  • Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro drohen, wenn §82b-Prüfbescheinigungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt werden?
  • Mängel (z.B. nicht genehmigte Anlagenteile, nicht eingehaltene Auflagen) welche im Zuge einer §82b-Prüfung festgestellt werden, nicht von den Behörden bestraft werden?
  • Die §82b-Prüfung ursprünglich mit der Gewerberechtsnovelle 1988 (BGBl.Nr. 399/1988) eingeführt wurde, um die Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungspflichten zu entlasten?

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